Erbschaftssteuer: Einigung perfekt!
GIESSEN Die grobe Linie, dass für Erben von Firmen keine oder geringere Erbschaftssteuer anfällt, soweit der Betrieb fünf bzw. sieben Jahre mit annähernd gleichbleibenden Lohnsummen fortgeführt wird, bleibt.
Neu ist, dass das Unternehmen mit einem Betriebsvermögen in Höhe von 26 Mio. Euro nachweisen müssen, dass sie die anfallende Steuer nicht verkraften können ohne etwa Betriebsteile zu verkaufen. Dabei ist auch das Privatvermögen der Unternehmer offen zu legen und wird zur Hälfte zur Zahlung der anfallenden Steuern herangezogen.
Der Erbe kann das Heranziehen des Privatvermögens verweigern. Dann wird das Unternehmen besteuert, wobei mit wachsendem Unternehmenswert die Vergünstigungen abnehmen und ab einem Unternehmenswert in Höhe von 90 Mio. Euro ganz wegfallen.
Mittelständische Betriebe mit weniger als fünf Mitarbeitern müssen den Arbeitsplatzerhalt nicht nachweisen. Hier wird vermutet, dass die vorhandenen Arbeitsplätze weiter erhalten werden. Ursprünglich galt Nachweispflicht für Betriebe ab zwanzig Mitarbeitern.
Reines Verwaltungsvermögen wird zukünftig mit 90 % des Wertes besteuert.
Investitionen aus dem ererbten Vermögen in den Betrieb innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers sollen ebenfalls steuerlich begünstigt werden. Die Bundesregierung ist den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nunmehr in vielen Punkten nachgekommen und macht die steuerlichen Vergünstigungen von Unternehmenserben nunmehr von Einzeltatbeständen bzw. dem Einzelfall abhängig – sicher der richtige Weg; ob es der große Wurf ist, bleibt abzuwarten.