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Der Gießener Anwalts-Blog

Lebensverlängerung wegen lebenserhaltenden Maßnahmen ist kein Schaden

Gießen / Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2.4.2019, Az.: VI ZR 13/18 erneut klargestellt, dass das Leben ein höchstrangiges Recht ist und in seiner Absolutheit zwingend erhaltenswürdig ist (ZMRG 03/19 S.144).
Der Kläger – Erbe einer im hohen Alter verstorbenen Person – machte u. a. Schmerzensgeldansprüche wegen – aus seiner Sicht – sinnloser Fortführung der künstlichen Ernährung geltend. Die verstorbene Person war multimorbid, eine Kommunikation war genauso wenig möglich, wie eine Fortbewegung oder die selbständige Ernährung. Hinzu kamen vielfältige schwere Erkrankungen. Die verstorbene Person wurde über Jahre mit starken Schmerzmitteln und künstlicher Ernährung versorgt.

Trotz dieses prekären Zustands wies das Landgericht die Klage vollständig ab. Das Oberlandesgericht hingegen, sprach dem Kläger einen vererbten Schmerzensgeldanspruch von 40.000,- € zu. Der BGH, als Revisionsinstanz, sah es dagegen als ausgeschlossen an, dass Dritte (und somit auch Gerichten) das Leben an sich (auch äußerst leidensbehaftetes) als Schaden bewerten und mit einem Wert versehen.

Im Wesentlichen verglich der BGH hierbei den Zustand mit oder ohne lebenserhaltenden Maßnahmen. Nur wenn bei einem solchen Vergleich ein von der Rechtsordnung anerkannter Schaden – also Nachteil – festzustellen sei, könne man von einem Schaden sprechend. Die Verfassungsordnung verbiete es aber aller staatlichen Gewalt, ein solches Urteil über die Frage, ob der Tod oder das Weiterleben einen Nachteil darstellt, zu fällen.

Kommentar: So schwierig die Abwägung in einem solchen Fall ist, so wichtig ist es, frühzeitig gegenüber seinen Angehörigen kundzutun, wie man selbst zu einer solchen Frage steht. Denn – und darum muss es eigentliche gehen – sollen nicht die Erben Jahre nach dem Tod einer Person streiten müssen, sondern im Sinne des Betroffenen zu seinen Lebzeiten richtig entschieden werden – RA Kai Wiegand; Gießen.
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