Nicht der vereinbarte Arzt – Schadensersatz?
GIESSEN-MEDIZINRECHT „Ich bin gar nicht von dem Arzt operiert worden, wie wir es vereinbart hatten“ – so berichten häufig Patienten und fragen sich, darf das eigentlich sein. Diese Frage wird noch drängender, wenn bei der OP etwas schief gelaufen ist und der Patient einen Behandlungsfehler vermutet. Vor einer anstehenden OP erfolgen normalerweise ausführliche Gespräche zur Planung und Durchführung der OP.
Diese Gespräche finden meist mit dem Operateur selbst statt. Es werden alle Details besprechen und vereinbart, wer operiert. Diese Frage ist natürlich für den Patienten von großer Bedeutung, denn die Expertise des Arztes ist meist ein schlagkräftiges Argument, für die Wahl des Operateurs. Der Patient will schließlich von einem Arzt mit besonderer Erfahrung und herausgehobener medizinischer Kompetenz operiert werden.
Ausnahmslos bedarf es einer Einwilligung des Patienten bei jedem Eingriff. Diese Einwilligung muss sich natürlich auf einen oder mehrere Ärzte beziehen. Hat der Patient aber Chefarztbehandlung vereinbart und nur für den Chefarzt eine Einwilligung zur OP erteilt, darf auch nur dieser operieren (vgl. BGH Urt. V. 9.07.2016, VI ZR 75/15). Das ergibt sich aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG), dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 1 GG) und dem damit gesetzlich gesicherten Recht auf Entscheidungsfreiheit des Patienten. Der Arzt darf sich über diese Rechte nicht selbstherrlich hinwegsetzen. Ohne Einwilligung ist ein Eingriff rechtswidrig. Für eine rechtswidrige – weil ohne Einwilligung – vorgenommene OP haftet der Arzt.
Hierbei kommt es auch nicht mehr auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers an. Der Eingriff selbst stellt bereits eine Verletzung der körperlichen Integrität dar. Hat der Patient eine Vereinbarung getroffen, wonach ein bestimmter Arzt die OP vornehmen soll (Wahlleistungsvereinbarung), muss dieser Arzt die OP an sich sozusagen als Kernleistung auch erbringen. Soll ein anderer Arzt vertretungsweise operieren, muss zuvor die Einwilligung des Patienten eingeholt werden.
Zu streiten wird man allerdings über die Höhe einer jeweiligen Entschädigung haben. Diesem Thema widmen wir uns in einem gesonderten Beitrag.