Steuerfalle Gemeinschaftskonto!
Eigentlich ein alltäglicher Vorgang unter Ehegatten: Einer der Ehegatten verkauft eine diesem gehörende Immobilie, erhält eine Erbschaft oder macht Gewinne aus Aktienverkäufen. Das Geld lässt er, wie immer und selbstverständlich unter Ehegatten, auf das Gemeinschaftskonto einzahlen und schon schnappt die Steuerfalle zu:
Da den Ehegatten das Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto je zur Hälfte zusteht, stellt die vorbehaltlose Einzahlung des Geldes zur Hälfte eine Schenkung an den anderen Ehegatten dar. Der Schenkungsfreibetrag zwischen Ehegatten beträgt € 500.000. Wird also großes Vermögen, bspw. aus der Veräußerung eines geerbten Mehrfamilienhauses auf das Gemeinschaftskonto eingezahlt, fällt ab einem Freibetrag in Höhe von € 500.000. Schenkungssteuer in Höhe von 30 % des überschießenden Betrages an!
Beträgt der Verkaufserlös bspw. € 1.500.000 – ein Wert der bei Mehrfamilienhäusern schnell erreicht ist – legt Ihnen das Finanzamt den hälftigen Betrag (€ 750.000) als Schenkung an den Ehegatten aus, so dass unter Berücksichtigung des Freibetrages (€ 500.000) ein Betrag in Höhe von € 250.000 zu versteuern ist; macht mal eben € 75.000 Schenkungssteuer!
Wurde das Geld erst einmal auf das Konto eingezahlt, ist der sog. „steuerbare Vorgang“ erfolgt und die Steuer angefallen. Auch die Rückzahlung hilft nicht mehr – im Gegenteil – das kann auch wieder als Schenkung ausgelegt werden!
Ehegatten denen solches widerfährt sollten zügig den Rat eines Fachanwalts für Familien- bzw. Erbrecht in Anspruch nehmen, denn es gibt einen Steuertrick, um sich legal aus der Affäre zu ziehen:
Mit der sog. Güterstandsschaukel können Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, Vermögen steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen, ohne dass irgendwelche Freibeträge berücksichtigt werden müssten.
Die Ehegatten vereinbaren hierzu durch notarielle Urkunde den Güterstand der Gütertrennung und vereinbaren, dass zum Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ein Ausgleich an den anderen Ehegatten gezahlt wird. In unserem Bespiel etwa der hälftige Verkaufserlös in Höhe von € 750.000.
Die Folge: Es fallen keinerlei Schenkungssteuern an, denn es handelt sich nicht um eine Schenkung sondern um die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung.
Nachdem diese Vereinbarung getroffen wurde – und seien es fünf Minuten später – kann wieder durch notarielle Urkunde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden und „alles ist beim Alten“. Diese „Güterstandschaukel“ kann beliebig oft wiederholt werden und das Finanzamt guckt in die Röhre.
Da die meisten Ehegatten die Steuerfalle erst bemerken werden wenn es zu spät ist, gibt es auch in solchen Fällen eine gute Nachricht: Bei Durchführung der Güterstandsschaukel können früher erfolgte Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto auf solche Zugewinnausgleichszahlungen anlässlich einer Gütertrennung angerechnet werden, so dass ihnen kein Schenkungscharakter mehr zukommt.
Häufig fällt dem Finanzamt erst Jahre oder ein Jahrzehnt nach einer solchen Einzahlung, der steuerbare Vorgang auf und versendet überraschend Steuerbescheide. In solchen Fällen gibt es also eine Rettung.
Zu dieser und anderen, zahlreichen Steuerfallen berät Sie Ihr Fachanwalt für Erbschaftsrecht/Rechtsanwalt.
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